Rahmenordnung

Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

In der Rahmenordnung legt das Bistum Hildesheim fest, wie es die Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zur "Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen" umsetzen will. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier:

Hinweise zur Rahmenordnung

Was bedeutet die Rahmenordnung?

In dieser Ordnung wird festgelegt, wie das Bistum Hildesheim die Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zur „Prävention von sexuellem Missbrauch (sexualisierter Gewalt) an Minderjährigen und Schutzbefohlenen“ umsetzen wird.

Warum gibt es die Rahmenordnung?

Zweck dieser Ordnung ist, eine rechtliche Grundlage für die Arbeit zur Prävention von sexuellem Missbrauch im Bistum Hildesheim zu schaffen. Die Ordnung soll verbindliche Standards für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene setzen und auf diesem Wege ein Höchstmaß an Schutz vor sexuell intendierten Grenzverletzungen oder sexualisierter Gewalt gewährleisten.

An wen richtet sich die Rahmenordnung?

Diese Ordnung findet Anwendung auf kirchliche Rechtsträger und ihre Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen, die dem Diözesanbischof unmittelbar zugeordnet sind, insbesondere das Bistum, die Kirchengemeinden, die Gesamtverbände von Kirchengemeinden, katholischen Schulen sowie die sonstigen kirchlichen Rechtsträger in der Rechtsform der öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

Die Ordnung findet auch Anwendung auf alle sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihre Einrichtungen in Bezug auf ihre seelsorglichen, caritativen, liturgischen oder sonstigen pastoralen Tätigkeiten, Aufgaben oder Unternehmungen im Bereich der Diözese Hildesheim. Dazu gehören insbesondere die kirchlichen Vereine, Verbände und Stiftungen.

Wer hat jeweils für die Umsetzung der Präventionsordnung zu sorgen?

Für die Umsetzung der Ordnung ist der Träger der betreffenden Einrichtung zuständig, nicht die Leitung der Einrichtung. Denn grundsätzlich kann nur der Träger der Einrichtung rechtsverbindliche Anordnungen mit Wirkung für die Einrichtung und die dort tätigen Personen treffen.

Wer innerhalb des Trägers für die Umsetzung verantwortlich ist, beurteilt sich aufgrund kirchlichen Rechts (Kirchenvermögensveraltungsrecht, KVVG) oder aufgrund der Verfassung des Trägers (z.B. Satzung, Gesellschaftsvertrag).

Beachte: Für die Umsetzung der Ordnung kann bzw. sollte der verfassungsmäßige oder gesetzliche Vertreter des Trägers fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Was ist konkret zu tun?

Jeder kirchliche Rechtsträger hat ausgehend von einer Risikoanalyse, institutionelle Schutzkonzepte für seine Zuständigkeitsbereiche zu erstellen. Dem kirchlichen Rechtsträger kommt dabei die Aufgabe zu, den Prozess zu initiieren, zu koordinieren und die Umsetzung zu gewährleisten. Die Fachstelle Prävention steht bei der Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten beratend und unterstützend zur Verfügung. Verschiedene kirchliche Rechtsträger können gemeinsam ein institutionelles Schutzkonzept entwickeln.

In das institutionelle Schutzkonzept sind die Inhalte der Präventionsordnung (Persönliche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis, Selbstauskunftserklärung, Kinder- und Jugendschutzerklärung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege, Qualitätsmanagement, Aus- und Fortbildung, Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) aufzunehmen.

Die Instruktion des Generalvikars stellt allgemeine Verhaltensregeln auf. Sie bieten Schutz und Handlungssicherheit für alle Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und allen Ehrenamtlichen in ihren Handlungsfeldern. Mit Blick auf die praktische Arbeit ist es wichtig, neben eigens erstellte Schutzkonzepte, diese Regeln allen Verantwortlichen zur Kenntnis und in Umsetzung zu bringen.

Die „ergänzende Selbstauskunftserklärung“ ergänzt das bereits von Priestern, Diakonen und allen hauptamtlichen Mitarbeitern abgegebene erweiterte polizeiliche Führungszeugnis. Da das Führungszeugnis evtl. nicht alle stattgefundenen Strafbestände aufführt, füllt die erweiterte Selbstauskunftserklärung diese Lücke. Die ergänzende Selbstauskunftserklärung wird im Rahmen der Fortbildungen unterschrieben. Somit werden von hauptamtlich, und ehrenamtlich Tätigen die gleichen Informationen eingeholt.

Die „Kindes- und Jugendschutzerklärung“ (Selbstverpflichtungserklärung) richtet sich auf zukünftige Verhaltensweisen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene. Alle hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen - in Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – werden diese am Ende einer Fortbildung unterschreiben.

Welche Personen sind zu schulen?

Alle bei einem Kirchlichen Rechtsträger beschäftigten, sind zu Fragen der Prävention von sexuellem Missbrauch zu schulen.

Was ist eine für Präventionsfragen geschulte Person unter 3.5 der Rahmenordnung?

Jeder kirchliche Träger bzw. jeder Zusammenschluss mehrerer Träger soll über eine Fachkraft verfügen, die innerhalb der Einrichtung (z.B. im Dekanat) für die Präventionsarbeit im Sinne der Präventionsordnung verantwortlich ist.  Die Person kann ein Mitarbeitender oder Ehrenamtlich Tätige sein. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für die Präventionsfragen geschulte Personen ist verpflichtend.

Sie übernimmt folgende Aufgaben:

  • Kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber informieren
  • Fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt
  • Bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien des Rechtsträgers
  • Ist Kontaktperson vor Ort für die Präventionsbeauftragte der Diözese Hildesheim

Wer fällt in den Kreis der „schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“?

Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind ratsuchende, behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, gegenüber denen Kleriker, Ordensangehörige, Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige eine besondere Sorgfaltspflicht haben, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer situativen Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß Abs. 2-5 besteht.  Hierzu zählen alle ratsuchenden Menschen, die in einer als geschütztem Raum vorgegebenen Situation Einzelgespräche mit einer Seelsorgerin/einem Seelsorger führen.

Weitere Hilfestellungen bei Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen und der Umsetzung der Rahmenordnung gibt die Stabsabteilung Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt.