Begriffe | Zusammenhänge

Im Folgenden finden sich Erklärungen und Beispiele zu den Oberbegriffen:

Die sich schrittweise steigernden Formen sexualisierter Gewalt werden erklärt anhand von Beispielen und rechtlichen Grundlagen:

Die Tatbestände und Begrifflichkeiten gehen fließend ineinander über, weshalb klare Abgrenzungen unter Umständen schwierig sind.

Kindeswohlgefährdung

"Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." (§ 1631, Abs. 2, BGB)

Erklärung

„Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können.

Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden.

Kindeswohl bezieht sich auf gegenwärtige, vergangene und auf zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes.“

aus: Deutsches Jugendinstitut. Heinz Kindler, Susanna Lillig, Herbert Blüml, Annegret Werner, Carsten Rummel (Hg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst. September 2004

Formen der Kindeswohlgefährdung

1. Kindesmisshandlung

Körperliche Misshandlungen

„Darunter sind alle Handlungen zu verstehen, die zu körperlichen Verletzungen oder gar zum Tod des Kindes führen können. Meistens sind Spuren wie blaue Flecken, Brüche oder Verbrennungen erkennbar, die Sorgeberechtigte allerdings oft als Folgen eines Sturzes oder Unfalls verharmlosen.“

aus: Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (Hg.): Kinderschutz geht alle an! Gemeinsam gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Eine Handreichung für Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit. S. 9


Seelische Misshandlung

„Seelische Misshandlung kann ebenso grausam sein wie körperliche Gewalt und ist wohl die häufigste Form von Gewalt gegen Kinder. Dazu zählen Äußerungen oder Verhaltensweisen, die Kinder ängstigen, sie herabsetzen oder überfordern. Als Folge fühlen sich die Kinder abgelehnt und wertlos und reagieren darauf häufig mit Aggressivität, Distanzlosigkeit, innerem Rückzug, Ängsten und mangelndem Selbstwertgefühl.
Seelische Verletzungen sind schwieriger zu erkennen als körperliche, weil es keine äußeren Anzeichen dafür gibt.“

aus: Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (Hg.): Kinderschutz geht alle an! Gemeinsam gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Eine Handreichung für Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit. S.10

2. Vernachlässigung

„Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre.
Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen.

Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.“

aus: Schone, R., Gintzel, U., Jordan, E., Kalscheuer, M., Münder, J.: Kinder in Not. Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit. Münster 1997, S. 21.

Sexualisierte Gewalt

"Um die eigenen sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können, nutzt eine Person die Unterlegenheit einer anderen Person aus."

Erklärung

Sexualisierte Gewalt meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind oder einem/ einer Jugendlichen entweder gegen dessen/deren Willen vorgenommen wird oder der die Person aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.

Der Tatbegehende nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Opfers zu befriedigen.

Bei sexualisierter Gewalt handelt es sich um die Ausnutzung eines Machtgefälles aufgrund von Geschlecht, Alter, körperlicher Überlegenheit, Herkunft sowie sozialem Status. Die Betroffenen sind aufgrund des bestehenden Machtgefälles meist nicht in der Lage, ohne Unterstützung von außen für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe wirksam einzutreten.

Die Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen liegt deshalb bei den Erwachsenen.

Beispiele

Auf der körperlichen Ebene kann sich sexuelle Gewalt z.B. in Küssen, unangemessenen Berührungen sowie den verschiedenen Formen der Vergewaltigung äußern.
Auf der psychischen Ebene gehören u.a. anzügliche Bemerkungen über den Körper des Kindes oder Jugendlichen, unangemessene Gespräche über Sexualität oder auch das Zugänglichmachen und Zeigen von erotischen und pornographischen Erzeugnissen sowie exhibitionistische Verhaltensweisen dazu. (Bange Deegener 1996, 105)

Grenzverletzungen

"Situationen, die eine Grenzverletzung darstellen, sind nicht immer strafrechtlich relevant. Jedoch sind die Grenzen oft fließend und manchmal nicht eindeutig zu entscheiden."

Erklärung

Grenzverletzungen umfassen einmalige oder gelegentliche, unangemessene Verhaltensweisen, die zumeist unabsichtlich geschehen. Die Bewertung des unangemessenen Verhaltens ist vom subjektiven Erleben der Betroffenen abhängig. Sie sind häufig die Folge fachlicher oder persönlicher Unzulänglichkeiten einzelner Personen oder auch das Ergebnis einer Organisations- und Einrichtungskultur, in der individuelle Grenzen wenig gelten und konkrete Regeln und Strukturen fehlen. (Vgl. Bertels, Wazlawik 2013)

Im pädagogischen Alltag sind Grenzüberschreitungen nicht ganz zu vermeiden. Zufällige und unbeabsichtigte Grenzverletzungen (zum Beispiel eine unbeabsichtigte Berührung oder Kränkung durch eine als verletzend erlebte Bemerkung) sind im alltäglichen Miteinander korrigierbar, wenn die grenzverletzende Person dem Gegenüber mit einer grundlegend respektvollen Haltung begegnet.

Beispiele

  • Missachtung von persönlichen Grenzen (z.B. eine gut gemeinte, tröstende Umarmung, die dem Gegenüber aber unangenehm ist)
  •  Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (z.B. Gespräche über das eigene Sexualleben)
  • Missachtung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Verletzung des Rechts auf das eigene Bild durch Veröffentlichung über Handy oder Internet)
  • Missachtung der Intimsphäre (z.B. Umkleiden nur in der Sammelkabine möglich)

(Vgl. Bertels, Wazlawik 2013)

Sexuelle Übergriffe

"Beschuldigte fangen mit sexuellen Grenzüberscheitungen an, um die Reaktion der Betroffenen zu testen."

Erklärung

Sexuelle Übergriffe geschehen nicht zufällig und unbeabsichtigt, sondern stellen eine eindeutige Überschreitung gesellschaftlicher Normen, institutioneller Regeln und fachlicher Standards dar – auch über persönliche Grenzen, verbale, nonverbale und körperliche Widerstände der Opfer hinweg und gegen die Kritik Dritter.

Sie sind massiver, häufiger als Grenzverletzungen und resultieren aus einer respektlosen Grundhaltung sowie persönlichen und/oder fachlichen Defiziten des Täters bzw. der Täterin.
(Vgl. Bertels, Wazlawik 2013)

Beispiele

  • Sexistisches Manipulieren von Fotos und das Einstellen sexualisierter Fotos ins Internet
  • Wiederholte und nur vermeintlich zufällige Berührungen des Brust- oder Genitalbereichs 
  • Wiederholt abwertende sexistische Äußerungen
  •  Sexistische Spielanleitungen
  •  Wiederholte Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (z.B. Aufforderungen zur Zärtlichkeit, Gespräche über das eigene Sexualleben)

(Vgl. Bertels, Wazlawik 2013)

Strafrechtlich relevante Tatbestände

Erklärung

Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren sind verboten. Sie werden mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zu sexuellen Handlungen gehört nicht nur Geschlechtsverkehr, sondern auch Petting und Küssen, das Anfassen von Geschlechtsteilen, aber auch die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von kinderpornographischen Produkten(vgl. § 184 STGB). Auch wer jemanden zwingt, einem anderen bei der Selbstbefriedigung zuzusehen, macht sich strafbar (vgl. § 176 StGB). Auch exhibitionistische Handlungen werden strafrechtlich verfolgt.

Natürlich können auch sexuelle Handlungen mit oder an älteren Jungen und Mädchen strafbar sein, auch wenn sie volljährig sind. Man unterscheidet dabei:

  • Wer die Notlage eines Jungen oder Mädchen unter 18 Jahren ausnutzt, um an der/dem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sich strafbar.
    Eine solche Notlage kann z.B. fehlendes Geld oder einfach die Angst vor dem/ der Täter/in sein. Das Opfer muss dabei nicht bedroht sein und es muss auch keine körperliche Gewalt angewendet worden sein. Es droht dem/ der Täter/in eine Strafe bis zu fünf Jahren für sexuellen Missbrauch an Jugendlichen (vgl. § 182 StGB).
  • Wenn ein Erwachsener, dem Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre anvertraut sind (Lehrkräfte,  Gruppenleitungen u.ä.), seine Position ausnutzt, um sexuelle Handlungen an oder mit den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen durchzuführen, macht er sich strafbar. Das ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (vgl. § 174 StGB).

Rechtliche Grundlagen

§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unterge-ordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.§

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5)Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
     a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
     b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch miss-braucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Drit-

ten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol-gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden kön-nen, einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

§ 184i Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.